THW statt Grundwehrdienst
Ich leiste meinen Grundwehrdienst beim THW
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wennSie der Wehrpflicht unterliegen, die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist, Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen), Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen, aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist, bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.
Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wennSie mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutz abgeschlossen haben und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt befinden und Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen Aufenthaltsort wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können u.a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter Buchstabe »a.« genannten Voraussetzungen gewährt werden.
Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub gewährt, der über sechs Monate hinausgeht, so verlängert sich die 6-jährige Verpflichtungszeit um den die sechs Monate überschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewährt werden. Dies kommt aber nur in besonderen Einzel- und Härtefällen in Betracht.
Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern in organisationseigenen Einheiten und bei nicht freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte zuständig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.






