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THW OV Horb 2011
Ortsbeauftragter
Rainer Goller

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:37 Uhr

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THW allgemein

Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk« (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.


Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es hat folgende Aufgaben:Technische Hilfe im Zivilschutz Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst....und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG).

§13a WPflG enthält unter anderem folgende Vorschriften:Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des Zivildienstgesetzes.