Pflichten
Ich habe mich nun für das THW entschieden
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, den dienstlichen Weisungen nachkommen, die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen, die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden, sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, jede Veränderung in Ihren persönlichen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Dies bedeutet, dass Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung stehen.
Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich mit Geldbußen geahndet werden.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.







