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Copyright bei
THW OV Horb 2011
Ortsbeauftragter
Rainer Goller

Aktualisiert (Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:35 Uhr)

Aufnahme ins THW

 

In das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich das 17. Lebensjahr vollendet habe und noch nicht 60 Jahre alt bin, die erforderliche Tauglichkeit besitze, meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, für den Dienst im THW zur Verfügung stehe, nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin, mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne, nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin. Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen »kündigen« können.

Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis.

Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.

Wie Sie uns finden, können Sie hier nachlesen!


 
Aktualisiert (Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:37 Uhr)

Pflichten

Ich habe mich nun für das THW entschieden

Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.

Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, den dienstlichen Weisungen nachkommen, die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen, die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden, sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, jede Veränderung in Ihren persönlichen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.

 


Weiterlesen: Pflichten

 
Aktualisiert (Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:37 Uhr)

THW allgemein

Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk« (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.


Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es hat folgende Aufgaben:Technische Hilfe im Zivilschutz Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst....und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG).

§13a WPflG enthält unter anderem folgende Vorschriften:Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des Zivildienstgesetzes.


   
Aktualisiert (Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:39 Uhr)

THW statt Grundwehrdienst

Ich leiste meinen Grundwehrdienst beim THW

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.




Weiterlesen: THW statt Grundwehrdienst

 
Aktualisiert (Dienstag, den 23. Februar 2010 um 17:40 Uhr)

Wie kann ich entlassen werden?

Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während der sechsjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden.
   

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